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Sanierungssatzung
 

An der Alleestraße wird eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt. Sie dient dazu, die städtebaulichen Missstände im Bereich der Alleestraße zu beheben. Dazu wurde das geplante Sanierungsgebiet durch eine Satzung förmlich festgelegt. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes und das Sanierungsverfahren werden im Folgenden näher erläutert. Weitere Informationen dazu

  • welche städtebaulichen Missstände an der Alleestraße bestehen

  • warum ein öffentliches Interesse an der Sanierungsmaßnahme besteht

  • wie die einheitliche Vorbereitung und eine zügige Durchführung gewährleistet wird

  • wie nachteilige Auswirkungen der Sanierungsmaßnahme vermieden werden sollen

sowie die vollständige Fassung der Satzung finden Sie im Bericht über die Vorbereitenden Untersuchungen und den Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Alleestraße.

Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Das Sanierungsgebiet umfasst die Alleestraße und die angrenzenden Straßen und Grundstücke von der Hochstraße im Westen bis zur Elberfelder Straße bzw. dem Markt im Osten. Südlich wird das Gebiet von der Daniel-Schürmann-Straßen, der Erholungstraße und der Blumenstraße begrenzt. Nördlich erstreckt sich das Sanierungsgebiet bis zum Theodor-Heuss-Platz bzw. zur Konrad-Adenauer-Straße.

Sowohl die Maßnahmen als auch die festgestellten städtebaulichen Missstände betreffen alle Teile des Bearbeitungsgebietes. Das Sanierungsgebiet umfasst daher das gesamte vom Rat der Stadt Remscheid beschlossene Untersuchungsgebiet für die Vorbereitenden Untersuchungen. Wegen der engen räumlichen und funktionalen Zusammenhänge sind zusätzlich zwei Grundstücke an der Bankstraße in die vorgeschlagene Abgrenzung aufgenommen worden.

Sanierungsverfahren

Im Baugesetzbuch sind zwei unterschiedliche Verfahren für städtebauliche Sanierungamaßnahmen vorgesehen. Drei Kriterien sind dafür ausschlaggebend, dass die Maßnahme an der Alleestraße im umfassenderen Regelverfahren durchgeführt werden muss:

  • Zur Durchführung ist Grunderwerb durch die Stadt Remscheid erforderlich

  • Es sind strukturelle Veränderungen im Sanierungsgebiet vorgesehen

  • Es sind sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen zu erwarten

 

Im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bestehen eine Reihe von zusätzlichen Steuerungs- und Eingriffsmöglichkeiten, die im Baugesetzbuch in den §§ 136-164 geregelt sind. Daneben können nach §7h EStG deutlich erhöhte steuerliche Abschreibungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden geltend gemacht werden.

Für die Dauer der Sanierung werden bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge im Sanierungsgebiet genehmigungspflichtig. Dabei wird überprüft, dass die geplanten Veränderungen den Sanierungszielen entsprechen. Darüber hinaus müssen Ausgleichsbeiträge von den Eigentümerinnen und Eigentümern erhoben werden, wenn infolge der Sanierung der Bodenwert steigt. Die Beiträge dienen zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahme und orientieren sich an der Höhe der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen.

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